Amatic-Mutter PG Enterprise AG bietet über ihre Gesellschaft Automatenglücksspiel-Salons in der Steiermark an. Unter der Marke Panther Gaming. Die Spielerhilfe zeigt eine Schwachstelle beim Spielerschutz auf, die sogar gesetzlich notwendig ist: Ein Foto des Spielers auf der Spielerkarte. Die Fotos fehlen jedoch. Nun kommt das Unternehmen in Erklärungsnot.

Fehlende Fotos auf den Spielerkarten

Bereits bei der Pressekonferenz am 24. Februar 2023 machte die Spielerhilfe auf einen Verstoß beim Spielerschutz aufmerksam. Die Panther Gaming müsste laut Steiermärkischem Glücksspielgesetz ein Foto des Spielers auf jeder Spielerkarte aufdrucken. Laut Erhebungen passiert dies aber nicht. Die PG Enterprise argumentierte gegenüber der steiermärkischen Aufsichtsbehörde damit, dass die Fotos der Kunden auf der jeweiligen Karte gespeichert werden und daher sehr wohl „angebracht“ sind.

Laut der PG Enterprise AG entspreche dies der gesetzlichen Anforderung und erfüllt den Schutzzweck der Norm, da beim Auflegen der Karte auf das Lesegerät bei der Rezeption im Automatensalon das zugehörige Lichtbild des Kunden am Bildschirm eingeblendet wird, so die PG Enterprise in einer Stellungnahme gegenüber der Steiermärkischen Landesregierung.

Das Gesetz sieht eine verpflichtende Anbringung (aufgedruckt) auf den Spielerkarten vor. Die gesetzliche Vorschrift hat einen wichtigen Grund: Den Spielerschutz. Pro Verstoß kann es zu empfindlich hohen Strafen von bis zu € 40.000 kommen.

PG Enterprise unternimmt Ablenkungsmanöver in Richtung BMF und Winwin

In der Stellungnahme heißt es weiter, dass sich diese Ansicht „auch mit der Rechtsmeinung des BMF, dass die digitale Speicherung des Lichtbildes auf der Kundenkarte als zumindest gleichwertige Erfüllung (im Vergleich zum Aufdruck des Lichtbildes auf der Spielerkarte) ansieht“. Das Unternehmen vergleicht sich als Landesausspielungs-Lizenznehmer mit dem Winwin auf Bundesebene, für den eine andere Gesetzeslage gilt.

„Auch der Konzessionär nach § 12a GSpG betreibt seine VLT-Outlets mit einer Spielerkarte („WINWIN“), auf der das Lichtbild des jeweiligen Kunden nicht aufgedruckt, sondern digital angebracht ist.“ Laut der Steiermärkischen Landesregierung habe die PG Enterprise AG diese Vorgangsweise im Jahr 2016 mit der Behörde abklärt, so die zuständige Mitarbeiterin der Abteilung 3 (Verfassung und Inneres).

Spielerhilfe ließ Gutachten über Spielerkarte anfertigen

Aufgrund der Aussagen der PG Enterprise-Gesellschaft beauftragte die Spielerhilfe einen Gutachter zu der Frage, ob denn die Fotos digital auf der Spielerkarte tatsächlich abgespeichert sind. Das nun vorliegende Gutachten kommt zu dem Schluss, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass ein Foto auf der Karte abgespeichert ist. Dies liegt vor allem auch daran, dass der Speicherplatz nur sehr gering ausfällt: Gerade einmal 1 Kilobyte.

Laut Rechtsanwälten, die den Verein rechtlich unterstützen, handelt es sich beim Schutzzweck der Norm darum, dass eine Abbildung des Bildes direkt auf der Karte vorhanden sein muss. Eine digitale Ablage reicht gesetzlich nicht aus.

Anwältin der Spielerhilfe kontert nun Aussagen

Die Anwältin der Spielerhilfe, Mag. Julia Eckhart, schrieb im Auftrag des Vereins am 10. Mai 2023 an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung und teilte unter anderem mit, dass der Gesetzestext in Hinblick auf die Abbildung eines Spielerfotos auf der Karte eindeutig sei und es keine wie immer geartete Auslegungsmöglichkeit für eine eventuelle Speicherung im Gesetz gibt.

Den von der Amatic-Mutter PG Enterprise angeführten Vergleich mit dem Bundeskonzessionärs Winwin und der Rechtsmeinung des Finanzministeriums weist Eckhart als Ablenkungsversuch zurück und führt außerdem an, dass rechtlich ein Vergleich mit Videolotterieterminals – wie sie von Winwin betrieben werden – für PG Enterprise gar nicht möglich ist. Das Steiermärkische Glücksspielgesetz sieht ausdrücklich vor, dass aus Spielerschutzgründen zusätzlich ein Spielerfoto auf der Karte angebracht werden muss.

Nicht erlaubt, vom Gesetz abzuweichen

Eckhart führt zum Ende ihrer E-Mail an die Behörde noch aus: „Weder das BMF, noch das Amt der steiermärkischen Landesregierung ist ermächtigt, vom Gesetzestext abzugehen. Es liegt ein klarer Verstoß gegen das StGSG je Spielerkarte vor und ist dieser zu bestrafen.“

Die Spielerhilfe stellt das vorliegende Gutachten auf Anfrage Medien und Behörden zur Verfügung.

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